Die Eltern sind zu einer Fremdbetreuung verpflichtet, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbart ist.
Dabei werden nachstehende Gesichtspunkte eingestellt:
Wie fördert ein betreuende Elternteil konkret das Kind. Hier hilft eine Liste über den Tagesablauf.
Wie stark ist das Kind auf die Betreuung durch den Ehegatten eingestellt, die sich die einer neuen Fremdbetreuung entgegensteht.
Qualität des erreichbaren Kindesgartens.
Wer hat das Kind betreut und betreut es weiter.
Wenn der andere Elternteil einzelne Tage mitbeteuen möchte, muss der Umgang angepaßt werden.
Gründe einer gleichen und gerechten Lastenverteilung.
Anzahl und Alter des bzw der Kinder
Behinderungen oder Förderungsbedarf des Kindes
Kindergartenzeiten oder Schulische Beteuungsmöglichkeit
Schulausfall und Krankheiten des Kindes
Die bisherige Betreuung und Absprachen der Eltern über die Betreuung.
Übergangsfristen und Abstufung bei Veränderungen
Vermeidung von überobligatorischer Belastungendurch Erwerbstätigkeit.
Diese müssen vorgetragen werden vom Anspruchstellers.