Entspricht das Testament nicht der gesetzlichen Form oder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig, dann ist das Testament insgesamt unwirksam. Ein teilweise wirksames Testament gibt es bei Verstößen gegen die gesetzlichen Formvorschriften oder bei Testierunfähigkeit des Erblassers nicht. Es reicht also beispielsweise schon aus, wenn der Erblasser vergessen hat, sein Testament abschließend zu unterschreiben. Bereits bei diesem kleinen Fehler gilt nicht mehr das Testament, sondern die gesetzliche Erbfolge.

Wenn allerdings der Erbe dieses gescheiterte Testament wirtschaftlich vollzieht, akzeptiert das Finanzamt dieses gescheiterte Testament und gewährt dem Erbe den Abzug des weggeben Vermögens.