Vielfach wird im Volksmund die Auffassung
vertreten, dass einem Kindesvater für das
Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin                    350,00 € monatlich auf sein Einkommen
aufzuschlagen seien, da er Einsparungen
durch eine gemeinsame Haushaltsführung habe.
Das entspricht nicht der Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung hat vielmehr folgende Grundsätze entwickelt:

Der sogenannte notwendige Selbstbehalt, der in der Regel beim Arbeitslosen 880,00 € beträgt und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080,00 €, ist um 10 % zu verringern. (Auf Wendl/Dose/Gutdeutsch § 5 Rdn. 20) wird verwiesen.

Man zieht also bei dem Unterhaltspflichtigen 10 % des Selbstbehaltes ab (880,00 € - 10 % = 88,00 = 792,00 €; 1.080,00 € - 10% = 108,00 = 972,00 €.

Fazit:
   
Somit trägt die Lebensgefährtin indirekt zum Kindesunterhalt
bei, indem sozusagen 10 % auf der Seite des Unterhaltspflichtigen im Selbstbehalt sein Einkommen um 10 % im Hinblick auf die jetzige Lebensgefährtin im Selbstbehalt veringert wird.