Die Familiengerichte sind bei Härtescheidungen sehr zurückhaltend. Die Härtegründe müssen besonders gravierend und eben gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen. Beispiele hier zu sind:

Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfaches Scheitern von Entziehungskuren
Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners und fortlaufend in Gegenwart der Kinder
Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder
Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft
Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthalttitels
Nervenkrankheit, die vor der Eheschließung nicht bekannt war
Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
Prostitution, die nach der Trennung ausgeübt wird
Selbstmordversuch, für den der Ehepartner nicht mitursächlich war
Sexuelle Perversionen, wozu der andere Ehegatte auffordert (etwa Gruppensex)
Straftaten gegenüber dem Ehepartner
Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt

Keine Gründe für die Härtefallscheidung bilden dagegen z.B eine nachlässige Haushaltsführung, unbegründete Eifersuchtsszenen und ein einmaliger, im Affekt begangener körperlicher Angriff auf den Ehegatten. Schwieriger ist es beim Ehebruch. Eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte kommt aufgrund des Wandels in den gesellschaftlichen Vorstellungen nur beim Vorliegen weiterer, erheblicher Gründe in Betracht. Dies gilt ebenso bei Pflichtverletzungen beim Unterhalt oder der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung.