Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 02.02.2011 im XII Senat darauf hingewiesen: 

„Aus Gründen der Gleichberechtigung dürfte es allerdings geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung andere Vermögensstände (etwa Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung -  bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und unter Beachtung einer bestehenden Veräußerungsabsicht  - eine Steuerpflicht aus lösen würde„