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Zwangsversteigerung und Insolvenz

Schonvermögen bei der Verfahrenskostenhilfe

Das Schonvermögen ist ab dem 01.04.2017 auf 5.000,00 € gestiegen. Bisher betrug das Schonvermögen 2.600,00 €. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familienstreitsache bzw. § 76 FamFG ist für das Verfahren Vermögen einzusetzen, soweit es für den Beteiligten zumutbar ist. Es wird

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