Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen.

Für Großeltern gilt deshalb:

- schriftliche Vereinbarungen über die Zeiten treffen.

- sich nicht provozieren lassen.

- Vorgaben der Eltern bezogen auf Bettgehen, Essen, Lebenseinstellung abfragen und einhalten

- Ein Umgangsbuch führen.

- Positve Erlebnisse der Kinder dokumentieren, Bilder, Videos, Fotos.

- Die eigene Bedeutung reduzieren.

- Rechtzeitig zum Fachanwalt gehen, wenn Termine und Absprachen nicht eingehalten werden

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

Terminabsprache unter 0511-89844621