Bislang kannte § 1626a BGB mit der Überschrift "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" und "Sorgeerklärungen" nur die Fälle der einverständlichen Regelung durch gemeinsame Erklärung oder durch Heirat. Durch die Verfassungsgerichtsrechtsprechung war dann vorgegeben worden, daß  auch der nicht verheiratete Vater einen Anspruch auf Übertragung haben kann. Jetzt hat der Gesetzgeber diesen Anspruch auch im Gesetzt verankert. Dabei hat er für die Praxis wichtige Regelung getroffen, daß vermutet wird, daß diese gemeinsame elterliche Sorge in der Regel für das Kind gut ist. In der Praxis reicht es deshalb nicht mehr aus, daß der andere Teil der Übertragung widerspricht oder keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und  solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Durch diese Regelung wird deshalb die Haltung vieler Mütter "ich will den Vater aus meinem Leben streichen" oder "das Kind gehört mir alleine" die Absage erteilt und in der Praxis eine gemeinsame Sorge besser durchsetztbar seien.

Deshalb wird empfohlen:

- sich um die Mutter bereits in der Schwangerschaft kümmern.

- nach der Geburt Vaterschaft anerkennen und gleich die gemeinsame elterliche Sorgeerklärung abgeben.

- Umgang mit dem Kind aufnehmen

- die Ängste der Mutter, ich verliere etwas abbauen. Nein, Sie bekommt jemanden dazu, der mit als Unterstützung zur Verfügung steht.

- bei Störung in dem Kontakt und Gesprächmöglichkeiten einen Mediator aufzusuchen

- rechtzeitig den Fachanwalt für Familienrecht einschalten

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

Terminabsprache unter 0511-89844621