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Rubrik: Ehe- und Familienrecht, nichteheliche Partnerschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften

Unterhaltsrecht

Beiträge in diesem Bereich:

Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft


Immer wieder kommen Mandanten, die wissen wollen, ob sie Unterhalt vom anderen Partner verlangen können.

Es kam eine junge Frau, die nach Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht zusammengezogen war. Es bestanden getrennte Wohnungen.

Nach einer Dauer von 14 Monaten kamen beide Parteien überein, dass man nicht zusammen passe und dass nun das Trennungsjahr beginnen solle.

Trotzdem forderte die Ehefrau von dem Ehemann Unterhalt, der sich darauf berief, er brauche nicht zu zahlen, weil die Beteiligten niemals zusammengezogen wären und auch nicht zusammengelebt hätten.

Wir mussten dem Ehemann leider mitteilen, dass er sich hier auf dem "falschen Dampfer" befand. Es kommt bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt für eine getrenntlebende Ehefrau nicht darauf an, dass sie mit dem Mann auch zusammengezogen war.

Entscheidend ist, dass sie die Ehe geschlossen hatte. Und wenn sie die Ehe geschlossen hatte, kann sie nach Trennung von dem Ehemann, egal ob beide zusammengelebt haben oder nicht, Trennungsunterhalt verlangen.

Das war natürlich für den Ehemann eine bittere Pille, der nicht damit gerechnet hatte, dass er eine Ehefrau, die ihm weder Kaffee kochte noch das Bett machte, noch in irgendeiner Weise Dienstleistungen für ihn verrichtete, auch noch Unterhalt zahlen musste.



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Die Morgengabe


Zu uns in die Kanzlei kam zum Zwecke der Beratung eine iranische Braut, der bei Eheschließung im Iran eine rechtliche Morgengabe versprochen worden war. Sie sollte über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet über 100.000 € erhalten als Morgengabe. Sie war dann mit ihrem Ehemann nach Deutschland umgezogen und in Deutschland hatte sie über einen längeren Zeitraum gelebt. Sie wollte nunmehr in Deutschland geschieden werden.

Es ging um die Frage, ob diese Morgengabe von dem Ehemann zu erfüllen war, der nämlich gar nicht begeistert war jetzt bei Ehescheidung ohne besondere weitere Fakten 100.000 € hinzublättern.
Er berief sich darauf, dass es sittenwidrig sei, dass er einen so hohen Betrag zahlen solle, zumal in Deutschland eine Morgengabe nicht im Gesetz vorgesehen sei.

Wir haben die Rechtslage geprüft. Vor deutschen Gerichten ist die von einem auch deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochenen Morgengabe nach dt. Recht zu beurteilen. Das Versprechen einer Morgengabe von über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert. Der Ehemann war Arzt und konnte sich an sich nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen solchen Betrag durchaus leisten.

Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechends ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.

Im wurde dann im Rahmer einer Mediation eine Lösung gefunden.

Die von dem Ehemann für seine iranische Braut während der Ehe durch deren Umzug nach Deutschland verursachten Sonderaufwendungen wurden von der iranischen "Morgengabe" abgezogen. Der dann verbleibende Rest wurde von dem Ehemann ausgekehrt.

Damit waren beide Parteien voll zufrieden.

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Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter


Immer wieder erhebt sich die Frage, wie hoch der Unterhalt ist, den eine nichteheliche Mutter von dem Vater ihres Kindes vor der Geburt und nach der Geburt fordern kann.

Dabei gibt es sehr viel Streit.

Ist der Mann betucht, fordert die Frau entsprechend seiner Lebenssituation den erhöhten Betrag für sich und das Kind.

Das ist nicht richtig. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter misst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. Wenn sie also im Monat 900 € verdient hat, ist hier auch die Grundlage zu setzen. Außerdem wird der Anspruch durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen nichtbetreuenden Vaters auch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.

Man muss sich also von Anfang an klar sein, dass es hier um eine auf den Einkünften der nichtehelichen Mutten fußende Unterberechnung geht.

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Keine Erwerbsobliegenheit bei Rente wegen voller Erwerbsminderung?

Mit Nichten!
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden:

Ein Unterhaltsverpflichteter Elternteil, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist gleichwohl verpflichtet, unter Umständen Unterhalt zu zahlen:


Er muss nämlich grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen genau in einem Rechtsstreit mit seinem Kind darlegen und ist ferner verpflichtet, darzulegen, in wie weit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit überhaupt auswirken. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 09.11.2016 zu dem Aktenzeichen XII ZB 227/15 entschieden.

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Unterhaltspflichtiger Vater

Muss er sein Vermögen einsetzen:  
Muss er sein Vermögen für Kindesunterhalt einsetzen.

Muss ein unterhaltspflichtiger Vater
sein Vermögen einsetzen, wenn sein
monatlicher Arbeitsverdienst oder
seine monatliche Rente zum Unterhalt
des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle
nicht ausreicht?

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Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Der BGH hat jetzt entschieden, unter

welchen Voraussetzungen dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden kann. Auf BGH vom 01.02.2017 XII ZB 601/15 wird verwiesen.

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Unwirksamkeit des Verzichtes auf Trennungsunterhalt betrifft den gesamten Vertrag

Der BGH hat in kurzer Zeit zwei Entscheidungen zu Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt getroffen. BGH Beschluss vom 29.01.2014, BGH Beschluss vom 30.09.2015. Beide Beschlüsse werden auf notarielle Gestaltung Einfluss haben. Vereinbarungen zum künftigen Trennungsunterhalt unterliegen nach §§ 1363 Abs. 3, 1360 a Abs. 2 BGB der Verzichtssperre des § 1614 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Das ist bei Verträgen und Vereinbarungen zu beachten. Hier werden in der Beratungspraxis viele Fehler gemacht.

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Ausbildungsunterhalt trotz längerer Verzögerung beim Ausbildungsbeginn

(Entscheidungen zum Volljährigenunterhalt:
OLG Celle  B vom 19.11.2015, 17 WF 242/15
Einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Kind kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte.

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Krankheit

Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit berufen will muss, so betont der BGH, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung und Leiden angeben. Er muss ferner darlegen, welche behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um dagegen anzugehen.

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Unterhalt beim Wechselmodell

§ 1615 BGB: BGH und OLG Dresden strenges Wechselmodell für die Geltendmachung von Kindesunterhalt ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung des Unterhaltes nach § 1628 BGB erforderlich. Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung sind diese Gesichtspunkte zu beachten.

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Verlängerung von Kindesunterhalt, sogenannter ehebezogener Billigkeitsunterhalt

§ 1570 Abs. 1 BGB hergeleitet aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität und unabhängig vom Kindeswohl und einem besonderen Betreuungsbedürfnis, gibt es in einer zweiten Stufe, wenn die erste Stufe und die Möglichkeiten einer Verlängerung nach Abs. 1 Satz 2 und 3 erschöpft sind, sogenannte elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht führen.

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Kindergeld ab 01.01.2017

Kindergeld ab dem 01.01.2017
1. und 2. Kind 192,00 €
3. Kind 198,00 €
ab dem 4. Kind 223,00 €


Kindergeld ab dem 01.01.2018
1. und 2. Kind 194,00 €
3. Kind 200,00 €
ab dem 4. Kind 225,00 €

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Trennungsunterhalt für den Ehegatten

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind.


Für den Trennungsunterhalt wird geprüft:

- Bestand einer Ehe
- Getrenntleben der Ehegatten, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
- Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den , derzeit in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

- eigene Bedürftigkeit

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Nachehelicher Unterhalt

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden: Während der Trennungsunterhalt für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Beide Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden. Der Trennungsunterhalt wandelt sich nach der Scheidung also nicht automatisch in den Geschiedenenunterhalt um.

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Unterhalt für den kinderbetreuende Elternteil

In Trennung ist regelmäßig der Unterhalt für den betreuenden Elternteil der Umfang der Erwerbstätigkeit ein Streitpunkt. Genügt diese Erwerbstätigkeit nicht, so wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Einzelheiten sind schwierig und und setzten die Vertretung durch eine qualifizierten Anwalt voraus. Der Unterhaltsberechtigte muss das Richtige vortragen. Der Unterhaltsverpflichte kann erhebliches vortragen und den Anspruch zu Fall bringen.

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Detektivkostenerstattung ?

Zur Überführung des untreuen Ehegatten müsste der/die Ehemann/Ehefrau eine Detektei beauftragen. Kann der/die Ehemann/Ehefrau von der Frau/Mann die Erstattung verlangen ?

Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung vom 09.01.2015 6 W 83/14 bejaht.

Der/die Ehemann/Ehefrau muss genau Vortragen, aus welchen Umständen er/sie das vorliegen einer Lebensgemeinschaft schlussfolgert ( 1579 Nr. 2 BGB).

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