Inhaltsverzeichnis

1. Wer ist Vater des Kindes?

2. Wie anonym bliebt der Samenspender?

3. Welche Ansprüche gibt es gegen den Samenspender?

4. Wie steht es mit Unterhaltsansprüchen gegen den nicht leiblichen Vater?

5. Was ist das Samenspenderegister (Abstammungsregister seit 2018)

6. Keine Rechte des Samenspenders bei einer Adoption?

Unsere Fachanwälte für Familienrecht Frau Ursula Löffler und Herr Rechtsanwalt u Notar Claus-Rudolf Löffler beraten in allen Fragen rund um die Samenspende und die Vaterschaft - an unseren Standorten Hannover sowie bundesweit und international. Allgemeine Informationen zum Thema Vaterschaft erörtern wir nachstehend: Vaterschaft, alles rund um den Kinderwunsch hier: Kinderwunsch-Recht

Rechtsberatung Samenspende (mit Bescheinigung)  bieten wir Ihnen ein Beratungsgespräch mit Bescheinigung vom Fachanwalt bequem per Telefonat oder Videotelefonat zum Pauschalpreis von 400 Euro (Butto incl.. 19% USt).

1. Wer ist Vater des Kindes?

Wer ist im Falle einer Samenspende rechtlich gesehen der Vater eines Kindes? Das deutsche Recht spricht demjenigen die Vaterschaft zu, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich anhand eines Vaterschaftstest festgestellt worden ist. 

Hat die Empfängerin der Samenspende keinen Partner, der die Vaterschaft anerkennt, kommt nur der Samenspender als rechtlicher Vater in Betracht. Er kann seine Vaterschaft gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen.

Wurde das Kind indes durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von§ 1a Nr. 9 TPG  unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von  § 2 Abs. 1 S. 1 SaRegG zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden (§ 1600 Abs. 4 Abs. 4 BGB).

Ist die Kindesmutter verheiratet, wird ihr Ehemann Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und kann, wenn er der Zeugung mittels künstlicher Befruchtung zugestimmt hat, diese Vaterschaft nicht mehr anfechten. Und zwar unabhängig davon, dass er genetisch nicht der Vater des Kindes ist (§ 1600 Abs. 4 BGB). Das gilt gleichermaßen auch für die Kindesmutter.

Aber auch bei verheirateten Ehepaaren kann sich die Lage ändern. Erfährt das Kind später von seiner Zeugung durch Samenspende, kann es die bis dahin bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten. Das ist übrigens auch noch zwei Jahre ab Volljährigkeit möglich. Keinesfalls aber kann der Samenspender in diesem Fall als Vater durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden, § 1600d Abs. 4 BGB verbietet das.

2. Wie anonym bliebt der Samenspender?

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass es zu den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Ein durch Samenspende gezeugtes Kind hat demnach die Möglichkeit, den Namen seines biologischen Vaters durch die gerichtliche Geltendmachung seines Auskunftsanspruches zu erfahren - selbst wenn der Arzt, die Mutter oder die Samenbank an den Spender die Zusage gemacht hat, seinen Namen geheim zu halten. Das Interesse des Spenders an einer Geheimhaltung tritt ebenso wie die ärztliche Schweigepflicht hinter das Recht des Kindes zurück.

Eine Anonymität ist seit Einführung des Samenspenderregisters im Jahr 2018 nicht mehr zulässig. Das Kind selbst hat ab dem 16. Geburtstag einen eigenen Auskunftsanspruch auf die dort in Bezug auf den Samenspender hinterlegten Daten. Diese Daten werden zentral im DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) geführt. Es handelt sich um den Vor- und Nachnamen des Spenders, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

3. Welche Ansrüche gibt es gegen den Samenspender?

Grundsätzlich gilt: Ist eine Vaterschaft im Rechtssinne festgestellt, muss dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Das Kind wird ihm gegenüber erb- und pflichtteilsberechtigt, und zwar sogar als Erbe der ersten Ordnung, also gleichrangig neben seinen "eigenen" Kindern oder seiner Ehefrau. Das gilt auch, wenn die Vaterschaft aufgrund der Zustimmung in die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen besteht (§ 1600 Abs. 4 BGB).

Für Ansprüche gegen den Samenspender ist für Spenden vor und nach dem 1. Juli 2018 zu unterscheiden. Seit 2018 gilt das  Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen und das Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen(SaRegG). In Folge dessen können seit dem keine Ansprüche auf Unterhalt und aufgrund von Erbschaft gegenüber einem Samenspender durchgesetzt werden.

Für private Samenspenden und Spenden einer Samenbank vor dem 1. Juli 2018 gilt: Der Samenspender kann als Vater festgestellt werden (§ 46 zu Art 229 EGBGB). Denn die Ausschlussnorm des § 1600d Abs. 4 BGB gilt für vor der Gesetzesänderung verwendeten Samenspenden nicht. Es entstehen deshalb die oben genannten Ansprüche. Die Ansprüche des Kindes können vertraglich weder von der Mutter noch von Arzt oder Samenbank ausgeschlossen werden. Die Mutter und deren Partner oder Partnerin können den Samenspender indes von dessen Verpflichtungen in einer Vereinbarung freistellen. I. Ü. müssen auch bei heterologen Befruchtungen mittels Samenspende vor Inkrafttreten des SaRegG personenspezifische Daten gespeichert werden (110 Jahre), und zwar von den die künstliche Befruchtung durchführenden Einrichtungen.

4. Wie steht es mit Unterhaltsansprüchen gegen den nicht leiblichen (rechtlichen) Vater?

Der Partner der Empfängerin, der der Samenspende und Verwendung im Wege künstlicher Befruchtung zustimmt, muss sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits 2017, dass ein Mann, der sein Einverständnis zu einer Fremdsamenspende erteilt, regelmäßig zugleich einen Vertrag zugunsten des Kindes mit der Mutter abschließt. Er ist danach zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet – auch, wenn sich die Umstände nachträglich ändern.

Viele Kinderwunschkliniken verweigern alleinstehenden Frauen, sich dort mittels künstlicher Befruchtung ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Diejenigen, die es ermöglichen, verlangen eine Garantieperson. Damit sollen eigene Risiken der Klinik, ggf. auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, minimiert und zudem dem Kindeswohl Rechnung getragen werden. Denn ein Kind sollte zwei Elternteile haben, reduziert sich dies auf eine Elternstelle, könnte es bei deren Ausfall zu Nachteilen für das Kind kommen. Diese Nachteile sollen aus Sicht der Kliniken minimiert werden. Eine gesetzliche Grundlage für die Forderung besteht indes nicht.

Eine Anfechtung der Vaterschaft ist weder durch die Mutter noch durch den rechtlichen Vater möglich, wenn ein Kind durch künstliche Befruchtung mit Willen beider Elternteile entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn die Elternteile nicht verheiratet sind, so die Richter. Gesetzlich wird der Partner oder Ehemann aufgrund seiner Zustimmung seit 2018 zum rechtlichen Vater – und bleibt das auch regelmäßig, da der genetische Vater (Samenspender) nicht als Vater festgestellt werden kann. Allein das Kind hat die Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft später anzufechten. Es hätte dann allerdings keinen Vater mehr, was sich einerseits erbrechtlich auswirkt, auf der anderen Seite aber auch Ansprüche auf Elternunterhalt verhindern kann.

5. Was ist das Samenspenderegister (Abstammungsregister seit 2018)

In Anbetracht der rechtlichen Unsicherheiten für alle Beteiligten wurde 2017 das "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" verabschiedet. Es ist seit 1. Juli 2018 in Kraft. Auch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist seitdem wirksam. Das neue Gesetz wurde flankiert durch das Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (SaRegG). Darin ist ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch in Bezug auf Daten des Samenspenders für Kinder mit Abschluss des 16. Lebensjahres vorgesehen.

Für Samenspenden ab dem 1. Januar 2018 wurde  ein Samenspenderegister angelegt, aus dem das Kind dann Auskunft erhält. Die Daten der Spender werden für 110 Jahre im Register gespeichert.Die gerichtliche Feststellung einer rechtlichen Vaterschaft des Samensenders ist ausgeschlossen. Diese Regelung soll nicht nur die Position des Samenspenders, sondern auch die der rechtlichen Väter schützen. Eine Geltendmachung von Unterhalts- oder Erbrechtsansprüchen ist dann ausgeschlossen. Allerdings gilt die neue Gesetzeslage nur für Samenspenden ab dem 1. Juli 2018. Für alle zuvor erfolgten Spender gilt die bisherige rechtliche Lage inklusive der Gefahr von Ansprüchen durch Kinder und Mütter.


6. Keine Rechte des Samenspenders bei der Adoption?

Ob der Samenspender als leiblicher Vater einer anschließenden Adoption des Kindes durch den Ehepartner der leiblichen Mutter zustimmen muss, ist gesetzlich ausdrücklich nicht geregelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert  dazu, Rechte des Samenspenders in diesem Zusammenhang abzulehnen,