Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), dessen Vorschriften auch die Teilungsversteigerung regeln, sieht daher auch nur in Ausnahmefällen eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens vor. Lediglich in besonders schwerwiegenden und seltenen Fällen kann die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs treuwidrig sein. Dazu zählt jedoch nicht die Absicht eines Beteiligten, das Grundstück in der Zukunft außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens günstiger verwerten zu können.
Bei Ehegatten kann vor Scheidung der Ehe die Versteigerung verweigern.
Wichtig ist es deshalb den Anwalt rechtzeitig hinzuzuziehen.