Bei der Berechung der Ansprüche des Benachteiligten ist eine Wertermittlung des Vermögens (z. B. einer Immobilie) zu zwei Stichtagen (Zeitpunkt der Übertragung und Zeitpunkt des Todes) vorzunehmen und unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH der Wert des Wohnungsrechts gegenfalls zu berücksichtigen.

Sämtliche Schenkungen sind um den Kaufkraftschwund (Inflation) zu berichtigen (d.h. wertmäßig zu erhöhen).