OK

Durch die Benutzung unserer Website erklären Sie sich mit den Inhalten unserer Datenschutzerklärung einverstanden.

Rubrik: Erbrecht

Pflichtteilsforderung oder -regulierung

Beiträge in diesem Bereich:

Wir vertreten Sie, wenn Sie Pflichtteilsansprüchungen geltend machen wollen!

Pflichteilsansprüche sind geltend zu machen gegenüber den Erben. Reicht der Nachlass für die Regulierung nicht aus, kann der Pflichteil sich gegen einen beschenkten Dritten richten.

Wir übernehmen Pflichtteilsfälle in ganz Deutschland und setzen auch Ihren Pflichtteil kompetent und effektiv durch.

Sprechen Sie uns ohne Kosten zur Erstellung eines Angebotes für die Durschsetzung an.


Wir prüfen Ihre Pflichtteilsansprüche intern zur Angebotserstellung.

Entscheiden Sie sich daraufhin uns zu beauftragen, ergreifen wir professionell und zuverlässig alle Maßnahmen, damit Sie zu Ihrem Pflichtteil kommen.

Weiterlesen

Wo Pflichtteil beantragen?

Bei Beteiligten besteht oft Unsicherheit, wo der Pflichtteil beantragt werden kann.

Beate Mustermann erhielt die Information über die Schulfreundin Ottilie Wendland, dass ihre Mutter gestorben war. Wegen des Lebensgefährten der Mutter hatte sie den Kontakt mit ihr verloren. 

"Ich enterbe meine Tochter Beate Mustermann ausdrücklich" steht im Testament, was sie über das Amtsgericht Hannover erhalten hat.

Wo kann ich meinen Pflichtteil beantragen?

Mehr Informationen unter 0511 - 89844628 Fachanwalt Claus-Rudolf Löffler

Wo Pflichtteil beantragen?

Bild: Pixel2013/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Weiterlesen

Pflichtteil - Konstellation -"Pflegefall - Vollmacht"


Wird der Erblasser vor seinem Tod von einem seiner Kinder betreut oder gepflegt, kommt es häufig zu erheblichen lebzeitigen Vermögensübertragungen an dieses Kind.

Hier sind Ausgleichungs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen Kinder zu prüfen.

Daneben ist aber auch die Wirksamkeit von Übertragungen zu prüfen. Es kommt immer wieder vor, dass sich das betreuende Kind eigenmächtig am Vermögen des Elternteils bedient.

Weiterlesen

Pflichtteil - Konstellation - "Zweite Ehe"

Ist der Erblasser nach einer Scheidung oder als Witwer in zweiter Ehe verheiratet, will er meist, dass sein aktueller Ehegatte möglichst viel von seinem Vermögen bekommt.

Kinder aus früheren Ehen sollen häufig nach dem Erblasserwillen so geringe Ansprüche wie möglich haben.

Oft werden Pflichtteilsvermeidungsstrategien angewandt, um Kinder des Erblassers zu benachteiligen.

Gerade dann sind alle Pflichtteilstypen (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche) zu prüfen. Lebzeitige Übertragungen (Geschenke/ehebedingte Zuwendungen) müssen über Auskunftsansprüche ermittelt und rechtlich bewertet werden.

Für unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten beginnt die Abschmelzung/10-jährige Ausschlussfrist erst mit Ende der Ehe zu laufen. Damit sind sämtliche ehezeitigen Schenkungen pflichtteilsergänzungsrelevant.

Weiterlesen

Typische Pflichtteilssituation - Ehegattentestament


Oftmals errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein.
Häufig bestimmen sie zugleich, wer nach dem Tod des Zweitversterbenden Erbe werden soll (Berliner Testament).

Hier entstehen bereits mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche der Kinder !


Weiterlesen

Pflichtteil - Konstellation - Lieblingskind

In der "Lieblingskind-Konstellation" werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.

Häufig erhalten "Lieblingskinder" bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das "Lieblingskind" dann auch noch zu seinem Alleinerben ein. Dem enterbten Kind steht ein Pflichtteil zu. Zusätzlich führen die Geschenke an dieses Lieblingskind zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Weiterlesen

Pflichtansprüche

In all den Fällen in denen der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner oder in bestimmten Fällen seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, besteht ein Pflichteilsanspruch.

Diesem Personenkreis steht nämlich nach § 2303 BGB für den Fall der Enterbung ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und soll den nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, in dem der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen wollte.

Weiterlesen

Diesen Themenbereich durchsuchen...

Kanzlei Löffler