Sollten Sie Fragen haben, Sprechen Sie uns an?
Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir ihre Vollstreckung übernehmen sollen.
Ebenfalls ist wichtig auch die Vollstreckung mit Testament und auch mit Vorsorgevollmacht zu harmonisieren.
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Laut Gesetzgeber ist die Übernahme einer Testamentsvollstreckung nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Nach der Rechtsprechung erfordert sie weder Ausbildung noch Erfahrung. [s. dazu BGH-Urteil I ZR 213/01]
Theoretisch kann jedermann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss lediglich volljährig sein. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird laut Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten.
Mögliche Fehler und Versäumnisse sind vorprogrammiert und gehen dann auf Kosten des Nachlasses.
Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) e.V. hat daher am 10.03.2006 Zertifizierungsrichtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt.
Nur wer
eine fundierte Ausbildung vorweist,
eine bestimmte juristische Qualifikation erfüllt,
sich regelmäßig fortbildet (Rezertifizierung),
eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält
und diese Voraussetzungen der AGT gegenüber regelmäßig (alle drei Jahre) nachweist, darf sich zertifizierter* Testamentsvollstrecker (AGT) nennen.
Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).
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Ebenfalls ist wichtig auch die Vollstreckung mit Testament und auch mit Vorsorgevollmacht zu harmonisieren.
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Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).
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Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir Ihre Vollstreckung übernehmen sollen.
Ebenfalls ist es wichtig, auch die Vollstreckung mit einem Testament und auch mit evtl. vorhandenen Vorsorgevollmachten zu harmonisieren.
Schutzfunktion für überlebende Angehörige
Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter (z.B. Schutz des Erben vor seinem eigenen Gläubigern)
Erfüllung karitativer Zwecke
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB).
Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige oder überschuldete Erben.
Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung werden nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterschieden:
Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
Üblicherweise endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt und die zugewiesenen Aufgaben erledigt sind. Die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht entlassen. Es kann lediglich beim Nachlassgericht die Entlassung beantragt werden. Das Nachlassgericht hat dem aber nur nachzugeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 Abs. 1 BGB).
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.
Der Testamentsvollstrecker sollte
über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeiführen zu können,
ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.
Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, wofür er letztlich auch gegenüber den am Nachlass Berechtigten haftet. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Der Testamentsvollstrecker sollte daher immer über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen.
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung.
Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.
Jeder, der seine Erben von der Nachlassabwickung befreien möchte.
Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat.
Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte.
Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
Unternehmer, zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Immobilienbesitzer und Inhaber komplexer Vermögenswerte sowie
Stifter.
Wer als Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wünscht eine gerechte und zügige Abwicklung des Nachlasses zur Absicherung der Erben und zum Schutz des Vermögens.
Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben fällt der Nachlass dem Staat zu.
Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich.
Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.
Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird
– vor dem Hintergrund der:
immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland), immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen).
Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.
Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass jedoch nicht gestattet.
Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.
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