Wurde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam vereinbart, ersetzt das Schiedsgericht das staatliche Gericht vollständig. Soll der Schiedsspruch später für vollstreckbar erklärt werden, steht dem staatlichen Richter nur hinsichtlich des Verfahrens ein eingeschränktes Kontrollrecht zu.


Ein Schiedsgerichtsverfahren hat gegenüber einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht verschiedene Vorteile. Es ist schnell, findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wird von Schiedsrichtern geleitet, die von den Parteien selbst bestimmt werden und häufig über besondere Fach- und Sachkenntnisse verfügen und kann auch bei hohen Streitwerten ohne die Beteiligung von Anwälten durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zum schiedsrichterlichen Verfahren finden sich in den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


Von der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden sind die Schlichtung und das Schiedsgutachtenverfahren. Die Schlichtung ist ein auf freiwilliger Basis stattfindendes Verfahren, das nicht auf Streitentscheidung, sondern auf gütliche Beilegung einer Streitigkeit durch Vermittlung eines Dritten ist.


Das Schiedsgutachten dient nicht der Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern regelt bzw. bestimmt einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses.

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