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Rubrik: Notartätigkeit

Erbrecht, Vermögensnachfolge, und unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Beiträge in diesem Bereich:

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Claus-Rudolf Löffler

Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).

Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an.

Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir Ihre Vollstreckung übernehmen sollen.

Ebenfalls ist es wichtig, auch die Vollstreckung mit einem Testament und auch mit evtl. vorhandenen Vorsorgevollmachten zu harmonisieren.

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Die Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

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Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer


Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn die entsprechenden Schriftstücke im Ernstfall nicht aufgefunden und den zuständigen Behörden daher nicht bekannt werden. Daher empfiehlt es sich, nach Errichtung einer Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung) weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein von der Bundesnotarkammer für ganz Deutschland geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen gespeichert werden können, wobei der Inhalt der Urkunden selbstverständlich vertraulich bleibt. Betreuungsgerichte prüfen etwa vor der Bestellung eines Betreuers durch Registerabfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden.
Auch rein privat errichtete Urkunden können in dem Register gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine geringe Gebühr an.

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Auswahl des Bevollmächtigen

Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.

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Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet?

Schutzfunktion für überlebende Angehörige
Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter (z.B. Schutz des Erben vor seinem eigenen Gläubigern)
Erfüllung karitativer Zwecke

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Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?

Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige oder überschuldete Erben.

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Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung werden nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterschieden:

Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)

Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)

Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)

Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)

Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft

Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)

Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB

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Wann endet die Testamentsvollstreckung?

Üblicherweise endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt und die zugewiesenen Aufgaben erledigt sind. Die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht entlassen. Es kann lediglich beim Nachlassgericht die Entlassung beantragt werden. Das Nachlassgericht hat dem aber nur nachzugeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 Abs. 1 BGB).

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Welche Anforderungen bestehen an die Person des Testamentsvollstreckers?

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.

Der Testamentsvollstrecker sollte

über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeiführen zu können,
ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.

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Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?

Laut Gesetzgeber ist die Übernahme einer Testamentsvollstreckung nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft.  Nach der Rechtsprechung erfordert sie weder Ausbildung noch Erfahrung. [s. dazu BGH-Urteil I ZR 213/01]

Theoretisch kann jedermann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss lediglich volljährig sein. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird laut Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten.

Mögliche Fehler und Versäumnisse sind vorprogrammiert und gehen dann auf Kosten des Nachlasses.

Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) e.V. hat daher am 10.03.2006 Zertifizierungsrichtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt.
Nur wer

eine fundierte Ausbildung vorweist,
eine bestimmte juristische Qualifikation erfüllt,
sich regelmäßig fortbildet (Rezertifizierung),
eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält
und diese Voraussetzungen der AGT gegenüber regelmäßig (alle drei Jahre) nachweist, darf sich zertifizierter* Testamentsvollstrecker (AGT) nennen.

Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). 

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Welche Stellung hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, wofür er letztlich auch gegenüber den am Nachlass Berechtigten haftet. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Der Testamentsvollstrecker sollte daher immer über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen.

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Wie erfolgt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung.
Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.

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Wer sollte eine Testamentsvollstreckung anordnen?

Jeder, der seine Erben von der Nachlassabwickung befreien möchte.
Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat.
Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte.
Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
Unternehmer, zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Immobilienbesitzer und Inhaber komplexer Vermögenswerte sowie
Stifter.

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Gründe für ein Testament?

Wer als Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wünscht eine gerechte und zügige Abwicklung des Nachlasses zur Absicherung der Erben und zum Schutz des Vermögens.
Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben fällt der Nachlass dem Staat zu.
Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich.
Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.

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Frühzeitige Planungen von Schenkungen und Erbschaften zur Erbschaftssteuerreduktion

Erbschaft-/Schenkungsteuer fällt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Freibeträge übersteigt. Diese Beträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Weiter ist zu berücksichtigen:

wie hoch die persönlichen Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;

wie hoch die Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;

welche Vermögensübertragungen besteuert werden;

welche Übertragungen steuerfrei bleiben;

wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden;

wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet;

wie Immobilien und Grundstücke bewertet werden;

wann Sie das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbschaft informieren müssen;

wann Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen;

wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung.


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Warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird

– vor dem Hintergrund der:

immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland), immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen).


Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.

Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass jedoch nicht gestattet.

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Wie wird ein Testamentsvollstrecker benannt?

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

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Pflichtansprüche

In all den Fällen in denen der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner oder in bestimmten Fällen seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, besteht ein Pflichteilsanspruch.

Diesem Personenkreis steht nämlich nach § 2303 BGB für den Fall der Enterbung ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und soll den nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, in dem der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen wollte.

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Wie wirkt sich die ein Testament aus?

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine so genannte letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet hat, wird die eingesetzte Person Erbe. Durch ein Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge gleichsam zu suspendieren. Wie und vor allem an wen das Erblasservermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt wird, bestimmt sich im Falle des Vorliegens eines Testaments alleine nach den dort getroffenen Festlegungen des Erblassers.

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Nachfolge, Vermögen, Stiftungen

Bei der Unternehmens- und Vermögensnachfolge ist eine sorgfältige Planung erfolgsnotwendig. Unterschiedlichste Interessen in- und außerhalb des Unternehmens und der Inhaberfamilie müssen zu einem optimalen Ergebnis zusammengeführt werden – sehr individuell und im ständigen Dialog mit allen Beteiligten.

Erbschaft- und Schenkungsteuer lassen sich in vielen Fällen vermeiden oder jedenfalls weitgehend reduzieren; verbleibende Erbschaftsteuer kann steueroptimiert finanziert werden. Stiftungslösungen erhöhen die Mobilität der Gesellschafter, z.B. durch Vermeidung der Wegzugsteuer.

Wir beraten seit vielen Jahren Unternehmer, Inhaberfamilien und Einzelgesellschafter dabei, die Nachfolge in ihr Unternehmen oder Vermögen zu gestalten und abzusichern. Dies umfasst auch die Beratung von Stiftern und Stiftungen mit wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zielsetzung.


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Testamentserrichtung, wie geht's es?

Ein Testament muss ganz bestimmten im Gesetz vorgesehenen Formerfordernissen genügen, um rechtsgültig zu sein. In Deutschland ist eine persönliche Errichtung durch ein handgeschriebens Testament möglich. Alternative ist die notarielle Errichtung als Testament und als Erbvertrag möglich. Für Ehegatten besteht die Möglichkeit einer gemeinsame Errichtung durch Testament oder Erbvertrag.

Ebenso muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments testierfähig sein. Er muss wissen und verstehen, was er mit seinem Testament anordnet.

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