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Liste sämtlicher Beiträge (chronologisch sortiert)

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Claus-Rudolf Löffler

Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).

Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an.

Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir Ihre Vollstreckung übernehmen sollen.

Ebenfalls ist es wichtig, auch die Vollstreckung mit einem Testament und auch mit evtl. vorhandenen Vorsorgevollmachten zu harmonisieren.

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Bis Jahresende noch sicher grunderwerbssteuerfrei Immobilien in eine BGB-Gesellschaft einbringen!

Wenn Sie ein Grundstück, das Ihnen allein gehört, in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) einbringen, wird entsprechend Ihrem Anteil an der Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer erhoben. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) wurde bereits am 10.08.2021 verkündet und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. In ihm wird das Gesamtshandseigentum abgeschafft und damit greift die Befreiung im Grunderwerbsteuerrecht nicht mehr. Fehler oder gewollt. Wer sicher noch gestallten will, muss bis zum Jahresende handeln.

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Die latente Steuern im Zugewinn

Die latente Steuerlast gewinnt in Zugewinnberechnungen mehr Bedeutung. Latente Steuern bedeuten, das Ertragssteuern, die bei Veräußerung eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder einem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich stiller Reserven anfallen, in der Berechnung eingestellt werden. Das kann zu erheblichen Auswirkungen im Zugewinn führen.

Die latente Steuern im Zugewinn

Bild:Gerald/ Pixelbay CC0 Creative Commons

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Die Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

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Auswahl des Bevollmächtigen

Grundsätzlich können beliebig viele Personen bevollmächtigt werden. Werden mehrere Personen bevollmächtigt (z. B. Ehepartner und Kinder), so ist klarzustellen, ob jeder Bevollmächtigte einzeln handeln kann oder ob nur mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln können. Werden mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie nur gemeinsam handeln können, so verringert dies wegen der wechselseitigen Kontrolle die Missbrauchsgefahr; die praktische Handhabung der Vollmacht wird hierdurch jedoch erschwert.

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Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer


Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn die entsprechenden Schriftstücke im Ernstfall nicht aufgefunden und den zuständigen Behörden daher nicht bekannt werden. Daher empfiehlt es sich, nach Errichtung einer Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung) weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein von der Bundesnotarkammer für ganz Deutschland geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen gespeichert werden können, wobei der Inhalt der Urkunden selbstverständlich vertraulich bleibt. Betreuungsgerichte prüfen etwa vor der Bestellung eines Betreuers durch Registerabfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden.
Auch rein privat errichtete Urkunden können in dem Register gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine geringe Gebühr an.

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Umfang der Vertretungsmacht

Üblicherweise wird diese Vorsorgevollmacht als umfassende Generalvollmacht erteilt. Sie umfasst typischerweise zwei Bereiche, nämlich den Bereich der Vermögenssorge (z. B. Verfügung über Geld und Bankkonten, Vornahme von Grundstücksgeschäften, Kündigung von Mietverträgen, Vertretung gegenüber Behörden) und
den Bereich der persönlichen Angelegenheiten (z. B. Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen und Operationen oder Nichterteilung einer Zustimmung hierzu, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim).
Ausgenommen sind höchstpersönliche Angelegenheiten (z. B. Eheschließung oder Testamentserrichtung).

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Auswahl des Bevollmächtigen

Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.

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Vollmachtsmissbrauch und Abwehr

Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.

Das Betreuungsgericht kann bei Unregelmäßigkeiten einen Überwachungsbevollmächtigen einsetzen.

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Unwirksamkeit des Verzichtes auf Trennungsunterhalt betrifft den gesamten Vertrag

Der BGH hat in kurzer Zeit zwei Entscheidungen zu Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt getroffen. BGH Beschluss vom 29.01.2014, BGH Beschluss vom 30.09.2015. Beide Beschlüsse werden auf notarielle Gestaltung Einfluss haben. Vereinbarungen zum künftigen Trennungsunterhalt unterliegen nach §§ 1363 Abs. 3, 1360 a Abs. 2 BGB der Verzichtssperre des § 1614 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Das ist bei Verträgen und Vereinbarungen zu beachten. Hier werden in der Beratungspraxis viele Fehler gemacht.

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Behindertentestamente

- Ziele der Testamentsgestaltung
- Sozialhilferechtlicher Hintergrund ist zu beachten
- Testierfreiheit, Bindungswirkung und frühere Testamente
sind zu beachten
- Befreiter oder nicht befreiter Vorerbe: Was ist zu wählen?
- Sozialrechtliche Prüfungsstufe zu beachten

Achilles Ferse des Behindertentestament:
Der BGH hat im Urteil vom 19.01.2011 sich der absolut herrschenden Meinung angeschlossen, wonach der Sozialhilfeträger das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten und ausüben kann.

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Kauf einer Eigentumswohnung

Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das Eigentum an der Wohnung, sondern gleichzeitig auch einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Haus steht.

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