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Liste sämtlicher Beiträge (chronologisch sortiert)

Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft


Immer wieder kommen Mandanten, die wissen wollen, ob sie Unterhalt vom anderen Partner verlangen können.

Es kam eine junge Frau, die nach Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht zusammengezogen war. Es bestanden getrennte Wohnungen.

Nach einer Dauer von 14 Monaten kamen beide Parteien überein, dass man nicht zusammen passe und dass nun das Trennungsjahr beginnen solle.

Trotzdem forderte die Ehefrau von dem Ehemann Unterhalt, der sich darauf berief, er brauche nicht zu zahlen, weil die Beteiligten niemals zusammengezogen wären und auch nicht zusammengelebt hätten.

Wir mussten dem Ehemann leider mitteilen, dass er sich hier auf dem "falschen Dampfer" befand. Es kommt bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt für eine getrenntlebende Ehefrau nicht darauf an, dass sie mit dem Mann auch zusammengezogen war.

Entscheidend ist, dass sie die Ehe geschlossen hatte. Und wenn sie die Ehe geschlossen hatte, kann sie nach Trennung von dem Ehemann, egal ob beide zusammengelebt haben oder nicht, Trennungsunterhalt verlangen.

Das war natürlich für den Ehemann eine bittere Pille, der nicht damit gerechnet hatte, dass er eine Ehefrau, die ihm weder Kaffee kochte noch das Bett machte, noch in irgendeiner Weise Dienstleistungen für ihn verrichtete, auch noch Unterhalt zahlen musste.



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Die Morgengabe


Zu uns in die Kanzlei kam zum Zwecke der Beratung eine iranische Braut, der bei Eheschließung im Iran eine rechtliche Morgengabe versprochen worden war. Sie sollte über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet über 100.000 € erhalten als Morgengabe. Sie war dann mit ihrem Ehemann nach Deutschland umgezogen und in Deutschland hatte sie über einen längeren Zeitraum gelebt. Sie wollte nunmehr in Deutschland geschieden werden.

Es ging um die Frage, ob diese Morgengabe von dem Ehemann zu erfüllen war, der nämlich gar nicht begeistert war jetzt bei Ehescheidung ohne besondere weitere Fakten 100.000 € hinzublättern.
Er berief sich darauf, dass es sittenwidrig sei, dass er einen so hohen Betrag zahlen solle, zumal in Deutschland eine Morgengabe nicht im Gesetz vorgesehen sei.

Wir haben die Rechtslage geprüft. Vor deutschen Gerichten ist die von einem auch deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochenen Morgengabe nach dt. Recht zu beurteilen. Das Versprechen einer Morgengabe von über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert. Der Ehemann war Arzt und konnte sich an sich nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen solchen Betrag durchaus leisten.

Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechends ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.

Im wurde dann im Rahmer einer Mediation eine Lösung gefunden.

Die von dem Ehemann für seine iranische Braut während der Ehe durch deren Umzug nach Deutschland verursachten Sonderaufwendungen wurden von der iranischen "Morgengabe" abgezogen. Der dann verbleibende Rest wurde von dem Ehemann ausgekehrt.

Damit waren beide Parteien voll zufrieden.

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Jackpot im Versorgungsausgleich

Der Jackpoint im Versorgungsausgleich (VA) wurde für unseren Mandanten bereitgestellt, der eigentlich gar nicht damit gerechnet hatte. Er kam in die Kanzlei um sich Rat zu holen. Seine Frau war vor 11 Jahren gestorben und die BfA zog ihm noch immer die im VA seinerzeit abgezogene Rente ab. Er hatte sich bemüht, den VA mit der BfA gütlich zu regeln. Er wollte die Rente, die er an seine Frau i.H.v. über 400 € abtreten musste, wiederhaben. Die Rentenversicherung hatte abgelehnt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen, dass die Frau 36 Monate die Rente bezogen habe und damit sei Schluss, bumm.

Das ließ sich nun Frau RAin Löffler nicht bieten. Sie checkte die Rechtslage und stellte fest, dass es eine BGH-Entscheidung gab, nach der sehr wohl die Rente einer verstorbenen Ehefrau im VA unter bestimmten Voraussetzungen zurück verlangt werden nach dem Tode.

Als die BfA nett und freundlich angeschrieben wurde, erließ sie gleich einen Bescheid, nach dem sie jegliche Ansprüche zurückwies.

Der Widerspruch dagegen, ließ die BfA ungerührt. Also musste die Klage beim Gericht eingereicht werden. Und siehe da, es stellte sich heraus, dass sehr wohl unter bestimmten Voraussetzungen der Ehemann berechtigt war, auch nach 11 Jahren, den VA zu kappen.

Was für ihn noch den schönen Nebeneffekt hatte, deswegen Jackpoint, dass er 11 Jahre rückwärts die von der BfA einbehaltene Rente/VA zurückbekam.

Die BfA musste allerdings erst durch Klage veranlasst werden, ihren fehlerhaften Rechtsstandpunkt aufzugeben.

Es ist immer gut, wenn der Anwalt Bescheid weiß und dem Mandanten die entscheidenden Ratschläge und die entscheidende Unterstützung geben kann.


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Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter


Immer wieder erhebt sich die Frage, wie hoch der Unterhalt ist, den eine nichteheliche Mutter von dem Vater ihres Kindes vor der Geburt und nach der Geburt fordern kann.

Dabei gibt es sehr viel Streit.

Ist der Mann betucht, fordert die Frau entsprechend seiner Lebenssituation den erhöhten Betrag für sich und das Kind.

Das ist nicht richtig. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter misst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. Wenn sie also im Monat 900 € verdient hat, ist hier auch die Grundlage zu setzen. Außerdem wird der Anspruch durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen nichtbetreuenden Vaters auch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.

Man muss sich also von Anfang an klar sein, dass es hier um eine auf den Einkünften der nichtehelichen Mutten fußende Unterberechnung geht.

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